Sammlung E.G. Bührle
Erhaltung und öffentliche Zugänglichmachung der Kunstwerke der Sammlung E.G. Bührle.
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Zweck
Der Zweck der Stiftung besteht darin, die in § 2 erwähnten Werke der Sammlung E.G. Bührle der Stiftung dauernd zu Eigentum zu übergeben und damit rechtlich zu verselbständigen und sie auf diese Weise als Ganzes zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Den Stiftern steht das Recht zu, der Stiftung weitere Kunstwerke zuzuwenden. Zuwendungen von Nachkommen der Stifter bzw. von Dritten müssen im Einklang stehen mit dem Charakter der Sammlung von Emil Georg Bührle und bedürfen des Einverständnisses des Stiftungsrats. Wird die Stiftung aufgelöst, fällt ihre Kunstsammlung und ihr allfälliges weiteres Vermögen nicht an die Stifter oder deren Nachkommen, sondern ist vom Stiftungsrat gemäss § 6 der vorliegenden Statuten zu verwenden.
Firmendaten

Unternehmens-Identifikationsnummer
CHE-101.868.987
Rechtsform
Stift
Letzte SHAB-Publikation
26. März 2026
Quelle: Schweizerisches Handelsregister via Zefix, Eidg. UID-Register (Bundesamt für Statistik) und Eidg. Steuerverwaltung (ESTV, MWST); Handelsregister-Publikationen aus dem SHAB (ältere Einträge ggf. nicht enthalten). Verknüpfte Firmen werden, sofern in unserem Verzeichnis vorhanden, verlinkt. Angaben ohne Gewähr, ausschliesslich zu Informationszwecken, aktuell per 26. März 2026.
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"Erhaltung und öffentliche Zugänglichmachung der Kunstwerke der Sammlung E.G. Bührle."
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Adresse
Bleicherweg 18
8002 Zürich
Schweiz
Firmendaten
| UID | CHE-101.868.987 |
| Rechtsform | Stift |
| Kanton | Zürich |
| SHAB | 26.3.2026 |
| Status | Aktiv |
Zweck / Unternehmensbeschreibung
Der Zweck der Stiftung besteht darin, die in § 2 erwähnten Werke der Sammlung E.G. Bührle der Stiftung dauernd zu Eigentum zu übergeben und damit rechtlich zu verselbständigen und sie auf diese Weise als Ganzes zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Den Stiftern steht das Recht zu, der Stiftung weitere Kunstwerke zuzuwenden. Zuwendungen von Nachkommen der Stifter bzw. von Dritten müssen im Einklang stehen mit dem Charakter der Sammlung von Emil Georg Bührle und bedürfen des Einverständnisses des Stiftungsrats. Wird die Stiftung aufgelöst, fällt ihre Kunstsammlung und ihr allfälliges weiteres Vermögen nicht an die Stifter oder deren Nachkommen, sondern ist vom Stiftungsrat gemäss § 6 der vorliegenden Statuten zu verwenden.
Informativer Profilauszug — KEIN amtlicher Handelsregisterauszug. Quelle: Zefix / Schweizerisches Handelsregister. Erstellt über FIRMEN.directory.
