Unterstützungskasse des Schweizer Buchhandels- und Verlags-Verbandes SBVV
Die Stiftung hilft Mitgliedern des Schweizer Buchhandels- und Verlags-Verbandes (SBVV) sowie deren Angehörigen und Nachkommen in finanzieller Notlage. Sie leistet auch wirtschaftliche Hilfe an Mitglie
Die Branchenzuordnung erfolgt automatisiert anhand der im Handelsregister veröffentlichten Angaben und kann von der tatsächlichen Geschäftstätigkeit abweichen. Kategorie korrigieren
Zweck
Natürliche Personen: Die Stiftung hilft sowohl Personen von Mitgliedsfirmen des SBVV und Einzelmitgliedern als auch Ehemaligen, Lebensgefährten und direkten Nachkommen der genannten Personenkategorien in finanzieller Not. Die Mitgliedschaft entspricht den gültigen Statuten des SBVV. Subsidiär zu staatlichen Leistungen werden Notlagen abgedeckt, welche durch Alter, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod oder andere Ereignisse, welche finanzielle Schwierigkeiten verursachen, entstanden sind. Juristische Personen: Die Stiftung leistet wirtschaftliche Hilfe an juristische Personen, die Mitglied des SBVV sind, zur Finanzierung konkreter Massnahmen, um ausserordentliche wirtschaftliche Notlagen zu überbrücken. Nicht abgedeckt werden: a) allgemeiner schlechter wirtschaftlicher Geschäftsgang eines Unternehmens b) branchenübliche Geschäftsrisiken c) zu versichernde Leistungen/Schäden. Allgemeine Bestimmungen: Die Unterstützungsleistungen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. Es können auch Darlehen oder Bürgschaften gewährt werden. Es werden keine regelmässigen Zahlungen übernommen (bspw. Renten, Mieten, etc.). Der Stiftungsrat erlässt über die Stiftungsorganisation und die Durchführung des Stiftungszwecks ein oder mehrere Reglemente. Insbesondere sind die Einzelheiten bezüglich notwendiger Dauer der Anstellung in einer Mitgliedsfirma, bzw. Einzelmitgliedschaft im Verband zu regeln. Ebenso sind die Modalitäten bei Personen, welche aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sind zu regeln. Solche Reglemente können vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Firmendaten

Unternehmens-Identifikationsnummer
CHE-109.676.807
Rechtsform
Stift
Letzte SHAB-Publikation
30. März 2026
Quelle: Schweizerisches Handelsregister via Zefix, Eidg. UID-Register (Bundesamt für Statistik) und Eidg. Steuerverwaltung (ESTV, MWST); Handelsregister-Publikationen aus dem SHAB (ältere Einträge ggf. nicht enthalten). Verknüpfte Firmen werden, sofern in unserem Verzeichnis vorhanden, verlinkt. Angaben ohne Gewähr, ausschliesslich zu Informationszwecken, aktuell per 30. März 2026.
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In der Nähe von Zürich
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Adresse
Limmatstrasse 107
8005 Zürich
Schweiz
Firmendaten
| UID | CHE-109.676.807 |
| Rechtsform | Stift |
| Kanton | Zürich |
| SHAB | 30.3.2026 |
| Status | Aktiv |
Zweck / Unternehmensbeschreibung
Natürliche Personen: Die Stiftung hilft sowohl Personen von Mitgliedsfirmen des SBVV und Einzelmitgliedern als auch Ehemaligen, Lebensgefährten und direkten Nachkommen der genannten Personenkategorien in finanzieller Not. Die Mitgliedschaft entspricht den gültigen Statuten des SBVV. Subsidiär zu staatlichen Leistungen werden Notlagen abgedeckt, welche durch Alter, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod oder andere Ereignisse, welche finanzielle Schwierigkeiten verursachen, entstanden sind. Juristische Personen: Die Stiftung leistet wirtschaftliche Hilfe an juristische Personen, die Mitglied des SBVV sind, zur Finanzierung konkreter Massnahmen, um ausserordentliche wirtschaftliche Notlagen zu überbrücken. Nicht abgedeckt werden: a) allgemeiner schlechter wirtschaftlicher Geschäftsgang eines Unternehmens b) branchenübliche Geschäftsrisiken c) zu versichernde Leistungen/Schäden. Allgemeine Bestimmungen: Die Unterstützungsleistungen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. Es können auch Darlehen oder Bürgschaften gewährt werden. Es werden keine regelmässigen Zahlungen übernommen (bspw. Renten, Mieten, etc.). Der Stiftungsrat erlässt über die Stiftungsorganisation und die Durchführung des Stiftungszwecks ein oder mehrere Reglemente. Insbesondere sind die Einzelheiten bezüglich notwendiger Dauer der Anstellung in einer Mitgliedsfirma, bzw. Einzelmitgliedschaft im Verband zu regeln. Ebenso sind die Modalitäten bei Personen, welche aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sind zu regeln. Solche Reglemente können vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Informativer Profilauszug — KEIN amtlicher Handelsregisterauszug. Quelle: Zefix / Schweizerisches Handelsregister. Erstellt über FIRMEN.directory.
