Allianz Pension Invest - Teilautonome Sammelstiftung für berufliche Vorsorge
Die Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hin
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Zweck
1. Die Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. 2. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Sie kann ausserdem zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, vorsehen. 3. Für den Einbezug von Arbeitgebern sind Art. 4 und Art. 44 Abs. 1 BVG massgebend. 4. Der Stiftungszweck wird erreicht, indem sich anschlusswillige Arbeitgeber für sich und ihre Arbeitnehmer der Stiftung anschliessen. Der Anschluss erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrags. 5. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung für alle oder einzelne Risiken Versicherungsverträge mit vom Stiftungsrat bestimmten, der Aufsicht des Bundes unterstellten Versicherungsunternehmen abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
Firmendaten

Unternehmens-Identifikationsnummer
CHE-196.578.832
Handelsregisteramt
Kanton Zürich
Rechtsform
Stift
Letzte SHAB-Publikation
27. April 2026
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Adresse
Richtiplatz 1
8304 Wallisellen
Schweiz
Firmendaten
| UID | CHE-196.578.832 |
| Rechtsform | Stift |
| Kanton | Zürich |
| SHAB | 27.4.2026 |
| Status | Aktiv |
Zweck / Unternehmensbeschreibung
1. Die Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. 2. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Sie kann ausserdem zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, vorsehen. 3. Für den Einbezug von Arbeitgebern sind Art. 4 und Art. 44 Abs. 1 BVG massgebend. 4. Der Stiftungszweck wird erreicht, indem sich anschlusswillige Arbeitgeber für sich und ihre Arbeitnehmer der Stiftung anschliessen. Der Anschluss erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrags. 5. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung für alle oder einzelne Risiken Versicherungsverträge mit vom Stiftungsrat bestimmten, der Aufsicht des Bundes unterstellten Versicherungsunternehmen abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
