Wohlfahrtsstiftung für Angestellte der früheren Alphen AG
Vorsorgeleistungen für ehemalige Angestellte der Alphen AG und deren Hinterbliebene bei Alter, Invalidität, Tod und Notlagen, ergänzend zu reglementarischen und staatlichen Leistungen.
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Zweck
Vorsorge für diejenigen Personen und ihre Hinterbliebenen, welche am oder vor dem 31.12.1993 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Alphen AG waren. Die Vorsorge soll die genannten Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod und besonderer Notlage schützen. Der Stiftungszweck kann nach Ermessen des Stiftungsrates insbesondere dadurch erreicht werden, dass zusätzliche, einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden in Fällen, in denen die reglementarischen Leistungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen, zusammen mit solchen der staatlichen Sozialversicherungen aus irgendeinem Grunde nicht ausreichend oder, nach den Umständen des Einzelfalles, nicht angemessen erscheinen. Durch Beschluss des Stiftungsrates können auch Unternehmungen, die mit der Stifterin finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden, sofern der Stiftung die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden.
Firmendaten

Unternehmens-Identifikationsnummer
CHE-109.720.495
Handelsregisteramt
Kanton Basel-Landschaft
Rechtsform
Stift
Letzte SHAB-Publikation
20. März 2026
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Adresse
Rothausstrasse
4133 Pratteln
Schweiz
Firmendaten
| UID | CHE-109.720.495 |
| Rechtsform | Stift |
| Kanton | Basel-Landschaft |
| SHAB | 20.3.2026 |
| Status | Aktiv |
Zweck / Unternehmensbeschreibung
Vorsorge für diejenigen Personen und ihre Hinterbliebenen, welche am oder vor dem 31.12.1993 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Alphen AG waren. Die Vorsorge soll die genannten Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod und besonderer Notlage schützen. Der Stiftungszweck kann nach Ermessen des Stiftungsrates insbesondere dadurch erreicht werden, dass zusätzliche, einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden in Fällen, in denen die reglementarischen Leistungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen, zusammen mit solchen der staatlichen Sozialversicherungen aus irgendeinem Grunde nicht ausreichend oder, nach den Umständen des Einzelfalles, nicht angemessen erscheinen. Durch Beschluss des Stiftungsrates können auch Unternehmungen, die mit der Stifterin finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden, sofern der Stiftung die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden.
