Personalvorsorgestiftung Ernst Marti AG
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer durch Gewährung von Unterstützungen und Leistungen im Falle von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Tod.
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Zweck
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma sowie Unternehmungen, die mit der Stifterfirma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, durch Gewährung von Unterstützungen und Leistungen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidtät seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist; ferner beim Fehlen solcher Personen an seine gesetzlichen Erben.
Firmendaten

Unternehmens-Identifikationsnummer
CHE-109.538.387
Handelsregisteramt
Kanton Bern
Rechtsform
Stift
Letzte SHAB-Publikation
26. Mai 2026
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Adresse
Brühl 11
3283 Kallnach
Schweiz
Firmendaten
| UID | CHE-109.538.387 |
| Rechtsform | Stift |
| Kanton | Bern |
| SHAB | 26.5.2026 |
| Status | Aktiv |
Zweck / Unternehmensbeschreibung
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma sowie Unternehmungen, die mit der Stifterfirma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, durch Gewährung von Unterstützungen und Leistungen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidtät seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist; ferner beim Fehlen solcher Personen an seine gesetzlichen Erben.
