Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Durchführung der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Alter, Invalidität oder Tod gemäss BVG, auch überobligatorisch und mit zusätzlichen Unterstützungsleistungen.
Die Branchenzuordnung erfolgt automatisiert anhand der im Handelsregister veröffentlichten Angaben und kann von der tatsächlichen Geschäftstätigkeit abweichen. Kategorie korrigieren
Zweck
Die Stiftung bezweckt die Durchführung der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene. Die Vorsorge erfolgt in erster Linie nach Massgabe des BVG. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus oder allein im überobligatorischen Bereich Vorsorgeschutz gewähren, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Für den Einbezug des Arbeitgebers sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 BVG massgebend.
Firmendaten

Unternehmens-Identifikationsnummer
CHE-109.631.124
Rechtsform
Stift
Letzte SHAB-Publikation
1. April 2026
Quelle: Schweizerisches Handelsregister via Zefix, Eidg. UID-Register (Bundesamt für Statistik) und Eidg. Steuerverwaltung (ESTV, MWST); Handelsregister-Publikationen aus dem SHAB (ältere Einträge ggf. nicht enthalten). Verknüpfte Firmen werden, sofern in unserem Verzeichnis vorhanden, verlinkt. Angaben ohne Gewähr, ausschliesslich zu Informationszwecken, aktuell per 1. April 2026.
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Adresse
Hagenholzstrasse 60
8050 Zürich
Schweiz
Firmendaten
| UID | CHE-109.631.124 |
| Rechtsform | Stift |
| Kanton | Zürich |
| SHAB | 1.4.2026 |
| Status | Aktiv |
Zweck / Unternehmensbeschreibung
Die Stiftung bezweckt die Durchführung der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene. Die Vorsorge erfolgt in erster Linie nach Massgabe des BVG. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus oder allein im überobligatorischen Bereich Vorsorgeschutz gewähren, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Für den Einbezug des Arbeitgebers sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 BVG massgebend.
Informativer Profilauszug — KEIN amtlicher Handelsregisterauszug. Quelle: Zefix / Schweizerisches Handelsregister. Erstellt über FIRMEN.directory.
