Margaretha und Werner Ehrat-Stiftung
Unterstützung von Schweizern in Winterthur, deren Angehörige in psychiatrischen Anstalten sind. Kann auch allgemeine soziale Zwecke verfolgen.
Zweck
Der Hauptzweck der Stiftung besteht in der Unterstützung von in Winterthur wohnhaften Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen, deren Angehörige sich in einer psychiatrischen Heil- und Pflegeanstalt befinden und daher nicht oder nicht ganz in der Lage sind, für ein den Fähigkeiten angemessenes berufliches Fortkommen ihrer Schutzbefohlenen aufzukommen. Kann der Hauptzweck nicht erreicht werden, kann die Stiftung allgemeine soziale, wohltätige und gemeinnützige Zwecke verfolgen. Hierüber entscheidet der Stiftungsrat. Die Stiftung kann jährlich die Erträgnisse des Stiftungsvermögens einsetzen. Zusätzlich kann für den Hauptzweck ein Teil des Stiftungskapitals verwendet werden. Die zur Verwendung gelangenden Stiftungsmittel dürfen zusammen maximal 5 % des Stiftungskapitals ausmachen. Die Mittel dürfen aber nicht ausgerichtet werden an Empfänger, deren Bedürftigkeit oder wenn ihr Verwendungszweck irgendwie im Zusammenhang steht mit Drogensucht, Alkoholismus oder Straftaten.
Firmendaten

Unternehmens-Identifikationsnummer
CHE-111.711.821
Handelsregisteramt
Kanton Zürich
Rechtsform
Stift
Letzte SHAB-Publikation
30. März 2026
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Margaretha und Werner Ehrat-Stiftung
"Unterstützung von Schweizern in Winterthur, deren Angehörige in psychiatrischen Anstalten sind. Kann auch allgemeine soziale Zwecke verfolgen."
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Adresse
Pionierstrasse 7
8403 Winterthur
Schweiz
Firmendaten
| UID | CHE-111.711.821 |
| Rechtsform | Stift |
| Kanton | Zürich |
| SHAB | 30.3.2026 |
| Status | Aktiv |
Zweck / Unternehmensbeschreibung
Der Hauptzweck der Stiftung besteht in der Unterstützung von in Winterthur wohnhaften Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen, deren Angehörige sich in einer psychiatrischen Heil- und Pflegeanstalt befinden und daher nicht oder nicht ganz in der Lage sind, für ein den Fähigkeiten angemessenes berufliches Fortkommen ihrer Schutzbefohlenen aufzukommen. Kann der Hauptzweck nicht erreicht werden, kann die Stiftung allgemeine soziale, wohltätige und gemeinnützige Zwecke verfolgen. Hierüber entscheidet der Stiftungsrat. Die Stiftung kann jährlich die Erträgnisse des Stiftungsvermögens einsetzen. Zusätzlich kann für den Hauptzweck ein Teil des Stiftungskapitals verwendet werden. Die zur Verwendung gelangenden Stiftungsmittel dürfen zusammen maximal 5 % des Stiftungskapitals ausmachen. Die Mittel dürfen aber nicht ausgerichtet werden an Empfänger, deren Bedürftigkeit oder wenn ihr Verwendungszweck irgendwie im Zusammenhang steht mit Drogensucht, Alkoholismus oder Straftaten.
