Stiftung Haus zur Flora
Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für Einheimische in St. Moritz und Umgebung durch Erhaltung und Nutzung der Liegenschaft "Haus zur Flora".
Zweck
Die Stiftung bezweckt die nachhaltige Erhaltung und die ausschliesslich gemeinnützige Verwendung der Liegenschaft mit dem «Haus zur Flora» (Liegenschaft an der Via Quadrellas 6 in 7500 St. Moritz; Grundstück Nr. 999; nachfolgend «Liegenschaft»), um darin bezahlbaren Wohnraum zur Miete für geeignete (in den Worten des Stifters Adolf Haeberli «sorgfältige») Einheimische aus St. Moritz und/oder der umliegenden Region («Begünstigte») zu schaffen (Hauptzweck). Der Zweck der Stiftung ist gemeinnützig und die Stiftung soll die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nach Massgabe von Art. 78 Abs. 1 lit. f StG und Art. 56 lit. g DBG erhalten: Erstens soll die Mittelverwendung ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Zweitens sollen die der Zweckbindung gewidmeten Mittel unwiderruflich (für immer) steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Drittens soll die Unwiderruflichkeit der Mittelverwendung für den gemeinnützigen Zweck hiermit statutarisch gesichert sein, auch für den Fall der Auflösung der Stiftung. Es ist dies eine nicht-diskretionäre Stiftung. Die Begünstigten gemäss sollen im Vermietungsreglement genauer konkretisiert werden. Das Gebäude «Haus zur Flora» soll dabei bestmöglich und sinnvoll (i) wenn möglich als erhaltenswertes Bauwerk renoviert werden, oder (ii) wenn möglich im bisherigen Stil umgebaut und/oder erweitert werden, oder (iii) wenn möglich mit ähnlichen architektonischen Zügen des bisherigen Gebäudes (aber gemäss neuestem Stand der Technik, energetisch und ökologisch nachhaltig, mit Barrierefreiheit und gemäss aktuell möglicher BGF) wieder aufgebaut werden, damit die Liegenschaft und das Gebäude langfristig und zur Erfüllung des Hauptzwecks genutzt werden können. Zur Erfüllung dieses Hauptzwecks gilt es in einem ersten Schritt die noch fehlenden Anteile an der Liegenschaft zu erwerben, nämlich die 4/12 Anteile von Silvia Yvonne Hitz-Häberli, bestehend aus 3/12 Anteile von Silvia Yvonne Hitz-Häberli sowie 1/12 Anteil in der Erbengemeinschaft Elvira Häberli, und den 1/12 Anteil von Fabrice Haeberli. Zur Erfüllung des Hauptzwecks gilt es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob beim aktuellen Gebäude «Haus zur Flora» Renovation, Umbau/Erweiterung oder Neubau/Wiederaufbau (Reconstruction) sinnvoll ist, um ein bestmögliches, finanzierbares und für die längerfristige zweckmässige Nutzung vernünftiges Ergebnis zu erhalten (sofern diese Vorabklärungen / Projektvorbereitungen nicht bereits vom Stifter gemacht worden sind), und das mit Blick auf die langfristige gemeinnützige Verwendung der Liegenschaft passende Projekt (wenn für den Hauptzweck hilfreich und sinnvoll unter Eingehung von Kooperationen mit Dritten) auszuwählen sowie das Baubewilligungsverfahren durchzuführen (Erstellung des Baugesuchs bis zur Rechtskraft und Baufreigabe). In einem dritten Schritt gilt es die nötigen Arbeiten an der Liegenschaft umzusetzen, damit der Betrieb gemäss dem Hauptzweck aufgenommen werden kann (Bauausführung und Kontrolle). In einem vierten Schritt gilt es den Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck aufzunehmen (Mieterauswahl und Betriebsführung gemäss Organisations- bzw. Entschädigungsreglement, Vermietungsreglement und Kriterienkatalog im Sinne des Stiftungszwecks und der Gemeinnützigkeit). Die Erträge aus dem Stiftungskapital und Erträge aus dem Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck dürfen zur Deckung des Unterhalts, der Betriebskosten und zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Ein Verbrauch des Stiftungskapitals ist nur insoweit zulässig, als dies mit dem langfristigen Fortbestand des Stiftungszwecks vereinbar ist. Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur bestmöglichen und sinnvollen Verwendung des Stiftungskapitals auch eine Hypothek resp. mehrere Hypotheken auf die Liegenschaft aufnehmen resp. entsprechendes Kapital beschaffen. Wenn das Stiftungskapital, insbesondere Erträge aus dem Stiftungskapital und Erträge aus dem Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck, eine ausreichende Höhe erreichen resp. einen ausreichenden Überschuss erbringen sollte, was über den Hauptzweck hinaus eine weitergehende Verwendung ermöglicht, dann kann dieser Betrag für die Schaffung von weiterem bezahlbarem Wohnraum für geeignete Einheimische aus St. Moritz und/oder der umliegenden Region verwendet werden, insbesondere durch den Erwerb von weiterem Wohnraum (Nebenzweck). Im Rahmen dieses Nebenzwecks kann die Stiftung auch Kooperationen eingehen sowie Projekte durchführen oder fördern, die im Einklang mit dem Hauptzweck und der Gemeinnützigkeit liegen. Bis der Hauptzweck gemäss erfüllt ist, kann in der Liegenschaft eine gemeinnützige Zwischennutzung erfolgen (Zwischenzweck). Dabei gilt es laufende Mietverträge zu berücksichtigen. Wenn es aus ökonomischer Sicht sinnvoll ist, kann bis zum dritten Schritt bereits bezahlbarer Wohnraum an Dritte zur Verfügung gestellt werden; dieser Wohnraum soll jedoch nur kurzfristig zur Verfügung gestellt werden (nur befristete neue Mietverträge).
Firmendaten

Unternehmens-Identifikationsnummer
CHE-148.533.643
Handelsregisteramt
Kanton Graubünden
Rechtsform
Stift
Letzte SHAB-Publikation
5. Januar 2026
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Immobilien in St. Moritz
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Erwerb, Kauf, Verkauf, Bau und Verwaltung von Immobilien. Beteiligungen, Finanzierungen und Grundeigentum.
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Adresse
Via Serlas 20
7500 St. Moritz
Schweiz
Firmendaten
| UID | CHE-148.533.643 |
| Rechtsform | Stift |
| Kanton | Graubünden |
| SHAB | 5.1.2026 |
| Status | Aktiv |
Zweck / Unternehmensbeschreibung
Die Stiftung bezweckt die nachhaltige Erhaltung und die ausschliesslich gemeinnützige Verwendung der Liegenschaft mit dem «Haus zur Flora» (Liegenschaft an der Via Quadrellas 6 in 7500 St. Moritz; Grundstück Nr. 999; nachfolgend «Liegenschaft»), um darin bezahlbaren Wohnraum zur Miete für geeignete (in den Worten des Stifters Adolf Haeberli «sorgfältige») Einheimische aus St. Moritz und/oder der umliegenden Region («Begünstigte») zu schaffen (Hauptzweck). Der Zweck der Stiftung ist gemeinnützig und die Stiftung soll die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nach Massgabe von Art. 78 Abs. 1 lit. f StG und Art. 56 lit. g DBG erhalten: Erstens soll die Mittelverwendung ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Zweitens sollen die der Zweckbindung gewidmeten Mittel unwiderruflich (für immer) steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Drittens soll die Unwiderruflichkeit der Mittelverwendung für den gemeinnützigen Zweck hiermit statutarisch gesichert sein, auch für den Fall der Auflösung der Stiftung. Es ist dies eine nicht-diskretionäre Stiftung. Die Begünstigten gemäss sollen im Vermietungsreglement genauer konkretisiert werden. Das Gebäude «Haus zur Flora» soll dabei bestmöglich und sinnvoll (i) wenn möglich als erhaltenswertes Bauwerk renoviert werden, oder (ii) wenn möglich im bisherigen Stil umgebaut und/oder erweitert werden, oder (iii) wenn möglich mit ähnlichen architektonischen Zügen des bisherigen Gebäudes (aber gemäss neuestem Stand der Technik, energetisch und ökologisch nachhaltig, mit Barrierefreiheit und gemäss aktuell möglicher BGF) wieder aufgebaut werden, damit die Liegenschaft und das Gebäude langfristig und zur Erfüllung des Hauptzwecks genutzt werden können. Zur Erfüllung dieses Hauptzwecks gilt es in einem ersten Schritt die noch fehlenden Anteile an der Liegenschaft zu erwerben, nämlich die 4/12 Anteile von Silvia Yvonne Hitz-Häberli, bestehend aus 3/12 Anteile von Silvia Yvonne Hitz-Häberli sowie 1/12 Anteil in der Erbengemeinschaft Elvira Häberli, und den 1/12 Anteil von Fabrice Haeberli. Zur Erfüllung des Hauptzwecks gilt es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob beim aktuellen Gebäude «Haus zur Flora» Renovation, Umbau/Erweiterung oder Neubau/Wiederaufbau (Reconstruction) sinnvoll ist, um ein bestmögliches, finanzierbares und für die längerfristige zweckmässige Nutzung vernünftiges Ergebnis zu erhalten (sofern diese Vorabklärungen / Projektvorbereitungen nicht bereits vom Stifter gemacht worden sind), und das mit Blick auf die langfristige gemeinnützige Verwendung der Liegenschaft passende Projekt (wenn für den Hauptzweck hilfreich und sinnvoll unter Eingehung von Kooperationen mit Dritten) auszuwählen sowie das Baubewilligungsverfahren durchzuführen (Erstellung des Baugesuchs bis zur Rechtskraft und Baufreigabe). In einem dritten Schritt gilt es die nötigen Arbeiten an der Liegenschaft umzusetzen, damit der Betrieb gemäss dem Hauptzweck aufgenommen werden kann (Bauausführung und Kontrolle). In einem vierten Schritt gilt es den Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck aufzunehmen (Mieterauswahl und Betriebsführung gemäss Organisations- bzw. Entschädigungsreglement, Vermietungsreglement und Kriterienkatalog im Sinne des Stiftungszwecks und der Gemeinnützigkeit). Die Erträge aus dem Stiftungskapital und Erträge aus dem Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck dürfen zur Deckung des Unterhalts, der Betriebskosten und zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Ein Verbrauch des Stiftungskapitals ist nur insoweit zulässig, als dies mit dem langfristigen Fortbestand des Stiftungszwecks vereinbar ist. Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur bestmöglichen und sinnvollen Verwendung des Stiftungskapitals auch eine Hypothek resp. mehrere Hypotheken auf die Liegenschaft aufnehmen resp. entsprechendes Kapital beschaffen. Wenn das Stiftungskapital, insbesondere Erträge aus dem Stiftungskapital und Erträge aus dem Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck, eine ausreichende Höhe erreichen resp. einen ausreichenden Überschuss erbringen sollte, was über den Hauptzweck hinaus eine weitergehende Verwendung ermöglicht, dann kann dieser Betrag für die Schaffung von weiterem bezahlbarem Wohnraum für geeignete Einheimische aus St. Moritz und/oder der umliegenden Region verwendet werden, insbesondere durch den Erwerb von weiterem Wohnraum (Nebenzweck). Im Rahmen dieses Nebenzwecks kann die Stiftung auch Kooperationen eingehen sowie Projekte durchführen oder fördern, die im Einklang mit dem Hauptzweck und der Gemeinnützigkeit liegen. Bis der Hauptzweck gemäss erfüllt ist, kann in der Liegenschaft eine gemeinnützige Zwischennutzung erfolgen (Zwischenzweck). Dabei gilt es laufende Mietverträge zu berücksichtigen. Wenn es aus ökonomischer Sicht sinnvoll ist, kann bis zum dritten Schritt bereits bezahlbarer Wohnraum an Dritte zur Verfügung gestellt werden; dieser Wohnraum soll jedoch nur kurzfristig zur Verfügung gestellt werden (nur befristete neue Mietverträge).
