Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK)
Finanzierung von Investitionen und Liquiditätsengpässen für die Landwirtschaft. Gewährt Agrar- und Forstkredite sowie kantonale Beiträge.
Zweck
Unterstützt gemäss § 57 Abs. 1 LwG AG die Landwirtschaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Verwaltet die ihr aus dem Stiftungszweck resultierenden Eigenmittel. Gestützt auf § 57 Abs. 2 LwG AG werden ihr zusätzlich folgende Aufgaben übertragen: Gewährung von Investitionskrediten gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG); Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG); Gewährung von Betriebshilfen gemäss Art 78 LwG; Gewährung von kantonalen Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss § 31 LwG AG; Beantragung von Bundesbeiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss Art. 93 LwG; Gewährung von Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds gemäss § 33 Abs. 1 LwG AG.
Firmendaten

Unternehmens-Identifikationsnummer
CHE-107.134.719
Handelsregisteramt
Kanton Aargau
Rechtsform
IOR
Letzte SHAB-Publikation
30. März 2026
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Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK)
"Finanzierung von Investitionen und Liquiditätsengpässen für die Landwirtschaft. Gewährt Agrar- und Forstkredite sowie kantonale Beiträge."
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Adresse
Tellistrasse 67
5004 Aarau
Schweiz
Firmendaten
| UID | CHE-107.134.719 |
| Rechtsform | IOR |
| Kanton | Aargau |
| SHAB | 30.3.2026 |
| Status | Aktiv |
Zweck / Unternehmensbeschreibung
Unterstützt gemäss § 57 Abs. 1 LwG AG die Landwirtschaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Verwaltet die ihr aus dem Stiftungszweck resultierenden Eigenmittel. Gestützt auf § 57 Abs. 2 LwG AG werden ihr zusätzlich folgende Aufgaben übertragen: Gewährung von Investitionskrediten gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG); Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG); Gewährung von Betriebshilfen gemäss Art 78 LwG; Gewährung von kantonalen Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss § 31 LwG AG; Beantragung von Bundesbeiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss Art. 93 LwG; Gewährung von Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds gemäss § 33 Abs. 1 LwG AG.
